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   BVerwG, 18.02.1959 - VI C 24.57   

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BVerwG, 18.02.1959 - VI C 24.57 (https://dejure.org/1959,789)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1959 - VI C 24.57 (https://dejure.org/1959,789)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1959 - VI C 24.57 (https://dejure.org/1959,789)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 24.57
    Sollte § 40 BRÄG beim Zusammentritt des Deutschen Bundestages noch in Geltung gewesen sein, so doch nicht als Bundesrecht, soweit er, wie im vorliegenden Fall, nicht auf Bundesbeamte angewendet worden ist (vgl. BVerwGE 1, 57).
  • BGH, 10.07.1952 - III ZR 162/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 24.57
    An die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1956 - I A 737/54 -) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Juli 1952, NJW 1952 S. 1139) stehen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, § 40 BRÄG sei geltendes Recht gewesen, er habe insbesondere nicht gegen Art. 129 WRV verstoßen, ist das Revisionsgericht gebunden; denn § 40 BRÄG ist nicht als Bundesrecht angewendet worden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
  • BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59

    Rechtsmittel

    Es kann nur nachprüfen, ob die Anwendung der §§ 40, 41 BRÄndG im angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht verstößt (vgl. die Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - und vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, DVBl. 1959 S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522).

    Da das Bundeswiedergutmachungsgesetz den Versorgungsanspruch des geschädigten Zeitbeamten an einen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen fingierten Tatbestand knüpft, der nur nach dem damaligen Recht beurteilt werden kann, stellt sich auch nicht die Frage nach der Vereinbarkeit des § 40 BRÄndG mit dem in Art. 3 GG ausgesprochenen Gleichheitsgrundsatz, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - ausgesprochen hat.

    Die Besoldungsangleichung ist infolgedessen keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BWGöD gewesen und kann als solche also auch keinen Wiedergutmachungsanspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zur Folge haben (vgl. erneut das Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 -).

  • BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 233.59

    Rechtsmittel

    Es kann nur nachprüfen, ob die Anwendung der §§ 40, 41 BRÄndG im angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht verstößt (vgl. dieUrteile vom 18. Februar. 1959 - BVerwG VI C 24.57 - undvom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, DVBl. 1959 S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522).

    Art. 33 Abs. 5 GG steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - ausgeführt hat, der Anwendung des § 40 BRÄndG nicht entgegen.

  • BVerwG, 29.05.1962 - II C 60.60

    Rechtsmittel

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß das Beamtenrechtsänderungsgesetz dem irrevisiblen Recht zuzurechnen ist, soweit es auf andere als Bundesbeamte angewendet worden ist(Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - [Buchholz 233, § 1 Nr. 4 und 238.0, § 40 Nr. 1]).
  • BVerwG, 18.06.1959 - VIII C 64.59

    Rechtsmittel

    Da im vorliegenden Falle zu prüfen war, ob in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Dienstherr des Klägers die in Frage stehende Bestimmung der Prüfungsordnung richtig angewendet hätte, kann es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht gehandelt haben (vgl. hierzuUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 -).
  • BVerwG, 15.08.1962 - VIII B 34.62

    Rechtsmittel

    Soweit für die Frage, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1945 den Aufstieg oder den Einstieg in die gehobene Laufbahn erreicht hätte, Vorschriften und Bestimmungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes von Bedeutung sein können, sind sie im übrigen nicht als Bundesrecht, sondern als irrevisibles Recht anzusehen (vgl. hierzuUrteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - undvom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 1 BWGöD Nr. 7 = NJW/RzW 1959 S. 522).
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